Reiserecht

 

Reisen ist der Deutschen liebstes Hobby.

Doch häufig ist die Enttäuschung bei Antritt der Reise bzw. bei der Ankunft am Reiseziel um so größer, wenn die Reise oder der Urlaubsaufenthalt nicht das halten, was der Katalog versprochen hat oder was der Reisende bei seiner Buchung zu Recht erwarten durfte.

Zurück von der Reise müssen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß § 651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Oftmals ergeben dann sich zwischen Reisendem und Reiseveranstalter Auseinandersetzungen wegen einer Minderung des Reisepreises oder Ansprüchen auf Schadenersatz.

Hier bieten wir Ihnen qualifizierte rechtliche Unterstützung gegenüber dem Reiseveranstalter und machen Ihre berechtigten Ansprüche auch gerichtlich geltend, falls dieser nicht freiwillig leistet.

 
 
© Dr. Langguth & Kollegen - Impressum